Im Rahmen der Sanierungsmaßnahmen des desolaten Staatsetats gibt es nicht nur Parolen zum allgemeinen „Gürtel-enger-schnallen“ plus weitere Belastungen sondern– wenn auch nur marginal und fast unsichtbar – auch neue Steuervorteile.
So wurden zum Beispiel seit 1. Juli 2025 Kleinlastwagen von der NoVA befreit. Betroffen sind Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung der Klasse N1 mit einem maximalen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen. Interessant ist, dass es egal ist, ob das betreffende Fahrzeug für unternehmerische Zwecke oder nur privat angeschafft wurde bzw. wird.
Sollten Sie in den kommenden Monaten ein derartiges Fahrzeug erwerben, ist es für die Inanspruchnahme der Befreiung auch egal, ob der Wagen vorher auf den Händler als Vorführwagen zugelassen war. Nur bei der „Tageszulassung“ muss man aufpassen. Da gibt es nämlich eine Frist von drei Monaten, in der der Händler den Wagen wieder abgemeldet haben muss. Wurde diese Frist noch vor dem 1. Juli 2025 überschritten, wird leider die NoVA fällig. Da hilft es auch nichts, wenn die Zulassung auf Sie erst nach dem 1. Juli 2025 erfolgt.
Ein kleines Rechenbeispiel zu diesem Steuerzuckerl gefällig? Nehmen wir an, Sie kaufen einen Kastenwagen mit einem CO2-Ausstoß von 210 g/km im Nettowert von EUR 40.000,-. Vor dem 1. Juli hätte die NoVA satte 13% betragen. Nun sparen sie EUR 5.010,-, Ist doch etwas, oder?! Und noch etwas: Je höher der Nettowert und/oder CO2-Ausstoß, desto höher ist die Ersparnis!
Der übliche Wermutstropfen? Der Wegfall der NoVA gilt nur für Neuzulassungen nach dem 1. Juli 2025. Sollten Sie ein Fahrzeug der Klasse N1 schon vorher gekauft haben, tja, dann ist es Pech. Und zudem wird der Wiederverkaufspreis von bereits vor dem 1. Juli 2025 in Österreich zugelassenen Klein-LKW wohl rapide sinken.
Stellt sich zum Abschluss noch die Frage, warum dieser kleine Beruhigungsbonus erfolgte? Nun, die NoVa-Befreiung ist ein Teil eines von der Regierung beschlossenen „Mittelstandspakets“. Dieses soll den KMUs in Zeiten wie diesen etwas Erleichterung schaffen. Über weitere künftig anstehende bzw. in Aussicht gestellte „Zuckerl“ a la Wegfall der Belegausstellungspflicht bis zu einem Betrag von EUR 35,- und dergleichen mehr werden wir Sie natürlich zeitnah und detailliert informieren.