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Investitionsfreibetrag wurde per November 2025 befristet erhöht

Erst am 15. Oktober 2025 wurde im Nationalrat die Erhöhung des Investitionsfreibetrags (IBF) mit einigen letzten Anpassungen im Nationalrat beschlossen. Nun ist diese Erhöhung befristet per Zeitraum 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026 wirklich in Kraft getreten. Hier ein kurzer Überblick:

Der bereits etablierte und auch gerne genutzte Investitionsfreibetrag für begünstigte Anschaffungs- oder Herstellungskosten wird – wie oben ausgeführt – im besagten Zeitraum erhöht. Abhängig von der Art der Investitionen können nunmehr generell 20% (statt bislang 10%) bzw. 22% (bisher 15%) für ganz spezifische Investitionen, die im Bereich Ökologisierung angesiedelt sind, geltend gemacht werden. Sämtliche Anwendungsvoraussetzungen des Investitionsfreibetrags (sprich auch die Ausschlusskriterien) bleiben dabei weiter unverändert. Somit stehen auch im überarbeiteten und zeitlich befristeten Rahmen für betroffene Anschaffungs- bzw Herstellungskosten maximal EUR 1 Mio. pro Jahr zu.

Interessant dabei ist, dass im Rahmen der schon in den Monaten November und Dezember 2025 geltenden Erhöhung per gesetzlichem Abänderungsantrag eine Aliquotierung des Höchstbetrags auch für die zusätzlich begünstigten Zeiträume gelten wird. Das bedeutet, dass für die beiden fraglichen Monate schon ein Höchstbetrag von EUR 166.667,- zur Verfügung steht bzw. beantragt werden kann.

Aber aufgepasst: Es ist jedoch auch vorgesehen, dass auf November und Dezember 2025 entfallene Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die diese Grenze überschreiten, wahlweise den vorangegangenen Monaten des Wirtschaftsjahres (d.h. Investitionsfreibetrag in alter Höhe) oder den Monaten Jänner bis Dezember 2026 (sprich Investitionsfreibetrag in neuer Höhe) zugewiesen werden können.

Wir empfehlen Ihnen daher, diese beiden Optionen im individuellen Einzelfall genau zu analysieren und gerne auch Rücksprache mit uns zu halten.