Skip to content
Generic selectors
Exact matches only
Search in title
Search in content
Post Type Selectors

Spürbare Verschärfungen beim Betrugsbekämpfungsgesetz 2025

Seit 1. Januar 2026 bewirkt das BBKG 2025 eine Reihe von in der Praxis und für die Unternehmen durchaus merkbaren steuerrechtliche Änderungen. Hier ein Überblick:

Das als Sammelgesetz in drei Teilen (Steuern, Sozialabgaben und Daten) konzipierte und dann beschlossene BBKG 2025 soll besonders in den Teilbereichen Steuern und Sozialabgaben die vormals bestehenden Betrugsbekämpfungspakete erweitern. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf mögliche missbräuchliche Gestaltungen (wie z.B. bei Luxusimmobilien von der Finanz vermutet) und auf die Absicherung der Abgaben in Krisen- und Insolvenzfällen.

1) Kein Vorsteuerabzug bei „Luxusimmobilien“

Mit dem BBKG 2025 gelten Immobilien nunmehr als „Luxusimmobilien“, wenn Anschaffungs- oder Herstellungskosten innerhalb von fünf Jahren mehr als 2 Millionen Euro betragen. Dabei sind auch Grund und Boden sowie Nebengebäude mit erfasst. Bei Zinshäusern wird hingegen auf die einzelne Wohnung abgestellt.
Bei Überschreitung dieser Grenze ist eine Vermietung zu Wohnzwecken zwingend unecht umsatzsteuerbefreit. Das bedeutet, dass die Miete umsatzsteuerfrei sein muss, daher jedoch im Gegenzug kein Vorsteuerabzug auf Anschaffung, Herstellung und laufende Kosten erfolgen kann. Diese neue Regel gilt für Objekte, die ab 1. Jänner 2026 neu angeschafft oder errichtet werden.


2) Obergrenze bei Barzahlungen an das Finanzamt

Neu eingeführt wurde auch eine Obergrenze für Barzahlungen an das Finanzamt: Seit 1. Januar 2026 können Abgaben nur mehr bis maximal 10.000 Euro pro Tag in bar entrichtet werden. Diese Grenze dient sowohl der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als auch der organisatorischen Entlastung der Finanzverwaltung in Hinsicht auf die örtliche Bargeldlogistik.


3) Abgabenvorrang in der Insolvenz

Durch das neue BBKG 2025 wird der Vorrang bestimmter Abgabenforderungen in Insolvenzverfahren gestärkt. Bereits entrichtete Umsatzsteuern sowie Abzugsteuern (z.B. Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer auf Ausschüttungen, etc.) werden somit von insolvenzrechtlichen Anfechtungen ausgenommen. Der Staat als Gläubiger wird weiter gestärkt und es wird damit verhindert, dass ordnungsgemäß gezahlte Steuern im Insolvenzfall wieder zurückgezahlt werden müssen, obwohl sie den Schuldner wirtschaftlich nicht belastet haben.

4) Verschärfungen (aber auch Erleichterung) beim Verkürzungszuschlag

Mit dem Verkürzungszuschlag wurde vormals ein Instrument etabliert, mit dem bei Nachforderungen aus Prüfungen ein prozentueller Zuschlag festgesetzt werden kann, um ein Finanzstrafverfahren zu vermeiden. Die gute Nachricht zuerst: Die bisherige Nachforderungsgrenze wurde von EUR 33.000,- auf EUR 100.000,- angehoben. Allerdings darf der einzelne Veranlagungszeitraum die „alten“ EUR 33.000.- nicht übersteigen. Bei hohen Nachforderungen kam aber eine massive Ve3schärfung: Ab einer Gesamtnachforderung von über EUR 50.000,- wird der Zuschlagssatz von bisher 10% auf nunmehr 15% (!!!) angehoben.

5) Verschärfung bei der Auftraggeberhaftung für Leiharbeiter

„Am Bau“ wurde die sozialversicherungsrechtliche Auftraggeberhaftung bei Bauleistungen über Arbeitskräfteüberlassung ausgeweitet. Im Fall von Leiharbeit steigen die Haftungsbeträge von 20% auf 32% für die Sozialversicherung bzw. von 5% auf 8% für lohnabhängige Steuern. Damit soll der Druck auf Generalunternehmer steigen, nur seriöse Subunternehmer einzusetzen, Anmeldungen nach dem ASVG zu prüfen und Zahlungsnachweise laufend einzufordern. Die Möglichkeiten zur Haftungsbefreiung durch Beauftragung „gelisteter“ Unternehmen in der HFU-Liste bleibt jedoch bestehen. Sollte also ein Subunternehmen nicht auf der HFU-Liste aufgeführt sein, dann müssen insgesamt 25% vom Werklohn bzw. 40% bei Arbeitskräfteüberlassung einbehalten und gesondert abgeführt werden.


6) Neues bei Verlusten, die zu Unrecht erklärt wurden

Das neue Gesetz nimmt nun auch zu Unrecht erklärte Verluste ins Visier. Ein zu Unrecht erklärter Verlust, stellt nun ohne Ausnahme ein Finanzstrafvergehen dar. Bisher war dies erst dann der Fall, wenn der unberechtigte Verlust verwertet und zur Abgabenverkürzung führte. Die Strafbemessungsgrundlage ist nun übrigens die fiktive Steuerersparnis im Jahr der Verlusterklärung.