Zur Budgetsanierung müssen seit Jahresbeginn nun auch heimische Privatstiftungen mit spürbar steuerlichen Verschärfungen beitragen:
Bekanntlich wird eine Stiftungseingangssteuer fällig, wenn eine inländische Privatstiftung unentgeltliche Zuwendungen erhält. Diese bemisst sich am Verkehrswert des gestifteten Vermögens und wurde nun per Jahresbeginn von 2,5 % auf nunmehr 3,5 % angehoben. Dabei ist eine Variante besonders zu beachten (und teurer), denn wenn Stiftungen Immobilien bekommen, ist diese Zuwendung zwar von der Stiftungseingangssteuer an sich befreit, doch dafür kassiert die Finanz eine höhere Grunderwerbsteuer (d.h. ein Stiftungseingangssteueräquivalent!). Und auch dieses wurde von der Regierung angehoben. Wenn eine Immobilie also in eine Stiftung einfließt, dann werden neben 3,5 % reguläre Grunderwerbsteuer auch ein 3,5 % Äquivalent fällig. Damit erhöht sich die Gesamtbelastung bei solchen Übertragungen von bislang 6 % auf stattliche 7 %.
Und auch die Zwischensteuer stieg an. Normal unterliegt die juristische Person „Privatstiftung“ der regulären Körperschaftsteuer. Bisher war dies ein Satz von 23%. Wenn sie die Stiftung einbehält (thesauriert) und nicht zuwendet sind bestimmte Erträge jedoch der sogenannten Zwischenbesteuerung unterworfen. Dies betrifft z.B. Zinsen aus Bankguthaben oder Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren oder Beteiligungen. Werden solche Gewinne einem Begünstigten zugewendet, dann fällt die Kapitalertragsteuer an. Die zuvor entrichtete Zwischensteuer bekommt die Privatstiftung zwar wieder gutgeschrieben, jedoch wurde der Körperschaftsteuersatz nun im Veranlagungsjahr 2026 auf 27,5% erhöht. Somit ist eine Thesaurierung von Erträgen in der Stiftung steuerlich wesentlich unattraktiver.