Bei der Einkommensteuer sollte man sämtliche Optionen der Steuerminderung ziehen, die bei kleinen Einkommen trotz Null-Steuersatz Gutschriften zeitigen können.
Bekanntlich werden steuerpflichtigen Einkommen ja gleich eingangs mittels Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen gemindert und ein progressiver Steuersatz gelangt dann zur Geltung. Zusätzlich kann man von der Jahreseinkommensteuer aber noch diverse Absetzbeträge abziehen. Hier ein detaillierter Überblick:
Die Absetzbeträge
Erstens der Familienbonus Plus für ein Kind das Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Dieser Bonus beträgt pro Kind bis zum 18. Geburtstag EUR 2.000,16 jährlich. Nach dem 18. Geburtstag wird er auf EUR 700,08 jährlich reduziert.
Zweitens der Kinderabsetzbetrag von EUR 70,90 monatlich pro Kind den jeder Bezieher von Familienbeihilfe erhält. Er wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt und findet sich daher nicht im Einkommensteuerbescheid. Seit 2025 erhalten Alleinverdienende und Alleinerziehende mit Kindern bis 18 Jahren und geringem Einkommen einen Zuschlag zum Kinderabsetzbetrag von monatlich EUR 60,- pro Kind.
Drittens der Verkehrsabsetzbetrag von EUR 487,- (bzw. ein Verkehrsabsetzbetrag von bis zu EUR 838,- wenn ein Anspruch auf ein Pendlerpauschale und ein Einkommen unter EUR 15.782,- per anno vorliegt). Wenn das Einkommen den Betrag von EUR 29.743 nicht übersteigt, steht auch noch ein Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag in der Höhe von bis zu EUR 790,- zu.
Viertens der Pendlereuro. Besteht Anspruch auf Pendlerpauschale, steht zudem ein Pendlereuro zu. Der Pendlereuro beträgt aktuell EUR 2,- pro Kilometer der einfachen Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pro Kalenderjahr.
Fünftens der Alleinverdienerabsetzbetrag oder Alleinerzieherabsetzbetrag. Dieser kommt allen steuerpflichtigen Alleinverdienern oder –erziehern zu und beträgt für ein Kind EUR 601,- Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind.
Sechstens der Unterhaltsabsetzbetrag, der auch seit 2025 gilt. Steuerpflichtige, die für Kinder, die nicht zum eigenen Haushalt gehören, gesetzliche Unterhaltskosten tragen müssen, erhalten monatlich für das erste Kind EUR 37,- für das zweite Kind EUR 55,- und für jedes weitere Kind EUR 73,- .
Siebentens der Mehrkindzuschlag. Bezieher von Familienbeihilfe für mindestens drei Kinder haben bei einem gesamten Familieneinkommen, das EUR 55.000,- nicht übersteigt, Anspruch auf EUR 24,40 pro Kind und Monat.
Achtens der Pensionistenabsetzbetrag. Bezieher mit Renten bis maximal EUR 30.957,- erhalten per anno bis zu EUR 1.002,-.
Die Negativsteuer
Ist ein Einkommen so niedrig, dass die Einkommensteuer (beinahe) null beträgt, kann die Veranlagung (zusätzlich zur Rückzahlung der vorher einbehaltenen Lohnsteuer) zu Gutschriften führen. Wenn sich also nach Abzug der Steuerabsetzbeträge von der Tarif-Einkommensteuer ein Betrag unter null errechnet, wird ein Betrag in Höhe des zustehenden Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages (derzeit EUR 601,- für ein Kind) als Gutschrift ausgezahlt.
Zudem kann man in den Genuss einer Sozialversicherungsrückerstattung kommen. Ergibt sich bei Arbeitnehmern (oder Pensionisten) nach Abzug der Steuerabsetzbeträge von der Tarif-Einkommensteuer ein Betrag unter null, werden 55 % der geleisteten Sozialversicherungsbeiträge bei der Veranlagung als Gutschrift zurückerstattet (der maximale Satz beträgt EUR 790,-). Bei Pensionisten können es sogar 80 % der geleisteten Sozialversicherungsbeiträge (maximal EUR 710,-) sein.
Und auch der Kindermehrbetrag sollte nicht unter den Tisch fallen! Alleinverdienern oder Alleinerziehern mit niedrigem Einkommen, die im gesamten Jahr nur Kinderbetreuungsgeld/Wochengeld/Pflegekarenzgeld bezogen haben oder zumindest 30 Tage per anno berufstätig waren, steht im Rahmen der Veranlagung die Auszahlung eines Kindermehrbetrages von bis zu EUR 700,- pro Kind in Form einer Gutschrift zu.