Der Ende Juni 2026 eingebrachte Vorschlag der EU-Kommission für die „Tax Omnibus Richtlinie“ soll Bürokratieabbau, höhere Rechtssicherheit und eine gestärkte Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarkts zeitigen.
Insgesamt sollen dabei in zwei eng verzahnten Vorgängen die Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD), die Mutter-Tochter-Richtlinie, die Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie, die Fusionsrichtlinie, die Streitbeilegungsrichtlinie sowie die FASTER-Richtlinie zu Quellensteuerverfahren überarbeitet werden um eine Vereinfachung des EU-Steuersystems zu gewährleisten. Dabei wird darauf abgezielt, dass die Omnibus-Richtlinie ab 1. Januar 2029 (bis 2037 in Einzelfällen) sowie die DAC-Neufassung der bisherigen Richtlinie am 1. Januar 2030 in Kraft treten sollen. Hier ein Überblick über die Vorschläge:
Die Richtlinie in Sachen „Direkte Steuern“
Mit der neuen Richtlinie soll für den Bereich der direkten Besteuerung die Kohärenz, Verhältnismäßigkeit und Wirksamkeit des EU_Rechtsrahmens beibehalten und gefördert werden. Dabei sollen gleichzeitig Vorgaben vereinfacht, unnötige Befolgungslasten verringert und die Rechtssicherheit verbessert werden. Folgende Anpassungen in diversen EU-Richtliniensollen daher kommen:
Mutter-Tochter-Richtlinie
Die materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Quellensteuerbefreiung sollen vereinfacht werden. Die vorgelagerten Genehmigungsverfahren der EU-Staaten sollen dabei weitgehend abgeschafft und künftig vermehrt auf die Selbstbeurteilung und allfällige nachträgliche Kontrollen gesetzt werden.
Auch die Mindestbeteiligungsquote von 10 % soll entfallen. Ausschüttungen zwischen EU-Gesellschaften sollen daher unabhängig von der Beteiligungshöhe von der Richtlinie profitieren.
Die Möglichkeit der EU-Staaten, Aufwendungen und Verluste im Zusammenhang mit Gewinnausschüttungen vom Abzug auszuschließen, soll auf wesentliche Beteiligungen und damit auf Beteiligungen von mindestens 10 % beschränkt werden.
Die Richtlinie soll von deren Rechtsform unabhängig künftig auf Pensionsfonds ausgeweitet werden.
Zinsen & Lizenzgebühren-Richtlinie
Die 25%-Mindestbeteiligungsquote soll fallen. Unternehmen sollen künftig unabhängig von der Höhe der Beteiligung bei Zins- und Lizenzzahlungen innerhalb der EU von einer Quellensteuerbefreiung profitieren können. Zudem ist die Einführung einer Schutzklausel gegen doppelte Nichtbesteuerung geplant, wenn die Empfänger der Zinsen oder Lizenzgebühren in Null-Steuer-Jurisdiktionen ansässig sind (dies mit Ausnahmen für Pillar-Two-Fälle bzw. nationale Ergänzungssteuern).
Auch vorgelagerte Genehmigungsverfahren sollen weitgehend abgeschafft werden, denn die Voraussetzungen für eine Befreiung sollen künftig vom Steuerpflichtigen selbst beurteilt werden.
Zudem soll sichergestellt werden, dass Rückerstattungs- oder beschleunigte Verfahren auch bei Erhebung von Quellensteuern Anwendung finden. Und außerdem sollen für die Behandlung von Zahlungen im Zusammenhang mit Betriebsstätten Klarstellungen getroffen werden.
Die Fusionsrichtlinie
Geplant ist, den Anwendungsbereich der Richtlinie auf neuere Arten grenzüberschreitender Umstrukturierungen auszuweiten. Künftig sollen etwa vereinfachte Verschmelzungen und Spaltungen durch Ausgliederung erfasst sein. Zudem ist eine Erweiterung der Richtlinie um Vorschriften für grenzüberschreitende Sitzverlegungen von Gesellschaften unter Wahrung der Steuerneutralität geplant. Durch diese Änderungen soll wieder eine Annäherung der steuerrechtlichen Regelungen an die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen bewirkt werden.
Die ATAD – Anti Tax Avoidance Directive zur Bekämpfung von Steuerbetrug
Es soll eine neue Forschungs- und Entwicklungsförderung im EU-Raum eingeführt werden, die für qualifizierte Forschungs- und Entwicklungsausgaben einen vollständigen Abzug ermöglichen soll.
Zudem soll eine Anpassung der Regelungen zur Zinsschranke kommen. Dabei soll die 30 %-EBITDA-Grenze ohne nationalen Gestaltungsspielraum und der Freibetrag von 3 Millionen Euro verpflichtend werden. Außerdem soll der Freibetrag indexiert und eine Ausnahme für bestimmte Darlehen von konzernfremden Dritten eingeführt werden.
Die GAAR (allgemeine Missbrauchsverhinderungsvorschrift) erfährt eine Anpassung, sodass sie künftig alle relevanten direkten Steuern einschließlich Quellensteuern und Ergänzungssteuern im Zusammenhang mit Pillar Two erfasst. Und auch die Regeln zur CFC-Hinzurechnungsbesteuerung sollen vereinfacht werden. Für Steuerpflichtige im Anwendungsbereich der Pillar-Two-Richtlinie soll grundsätzlich eine Ausnahme von den CFC-Regeln vorgesehen werden, um Überschneidungen und Doppelbelastungen zu vermeiden. Gestrichen werden übrigens dabei die Vorschriften zu importierten hybriden Mismatches.
Richtlinie „Mechanismus zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten“
Dabei kommt eine Klarstellung, wer in Streitigkeiten mit mehreren Rechtsträgern als betroffene Person gilt. Die Beschwerdeverfahren sollen vereinfacht werden (d.h. es ist keine gleichzeitige Einreichung der Beschwerde bei allen zuständigen Behörden mehr erforderlich!). Ststtdessen ist die Einführung eines Einreichfensters von 30 Tagen geplant und wenn Behörden keine Einigungsmöglichkeit sehen, soll der Übergang zur Schiedsgerichtsbarkeit früher ermöglicht werden.
Zudem soll künftig die Möglichkeit für Steuerpflichtige bestehen, Verfahrensmängel vor einer Zurückweisung zu beheben.
Außerdem werden diverse Klarstellungen aufgenommen (u.a. Fristen, Zulässigkeitsvoraussetzungen und das Zusammenspiel mit anderen Streitbeilegungsverfahren).
Laufende andere Verfahren sollen zum Schutz vor Doppelbesteuerung ausgesetzt werden und dem Rat und der Kommission Befugnisse zur Erlassung von Durchführungsbestimmungen und harmonisierten statistischen Berichtsrahmen eingeräumt werden.
FASTER-Richtlinie
Beschleunigte Rückerstattungsverfahren sollen künftig auch dann Anwendung finden, wenn Befreiungen nach der erweiterten Zinsen und Lizenzgebühren-Richtlinie sowie nach der Mutter-Tochter-Richtlinie nicht im Vorhinein gewährt werden können bzw. konnten. Dies gilt insbesondere bei börsennotierten Wertpapieren, die über Intermediäre gehalten werden.
DAC-Richtlinien
Mit der geplanten Änderung sollen die bisherigen DAC Richtlinien 1-9 in einer Neufassung der EU-Amtshilferichtlinie gebündelt werden. Folgende Adaptierungen zum bisherigen Regelwerk sind vorgesehen:
a) DAC 1 (Einkünfte und Vermögen)
Die Kategorie Lebensversicherungen soll gestrichen werden.Die Vollständigkeit der Informationen und Daten in den verbleibenden Kategorien soll verbessert werden.
b) DAC 4 & DAC 9 (CbCR / Pillar 2 Meldungen)
c) Bislang mussten Konzerne beim Country-by-Country-Reporting als auch für Pillar-2-Zwecke jeweils separate Meldungen mit unterschiedlichen Fristen abgeben. Nun soll eine einzige gemeinsame Meldepflicht eingeführt werden, die beide Zwecke abdeckt und zentralisiert eingereicht werden kann.
d) DAC 6 (grenzüberschreitende Gestaltungen)
Der Anwendungsbereich soll auf relevante Fälle eingeschränkt werden. Alle anderen werden gestrichen. Außerdem ist eine harmonisierte Anwendung des „Main Benefit Test“ vorgesehen. Für Unternehmensgruppen, die in den Anwendungsbereich der Pillar-2-Richtlinie fallen, soll eine Ausnahme von der DAC6-Meldepflicht eingeführt werden. Und die Meldefrist beginnt künftig erst mit dem ersten konkreten Umsetzungsschritt (z.B. Unterzeichnung eines Vertrags) und wird auf 90 Tage verlängert.
e) DAC 7 (digitale Plattformen)
Die bisherige doppelte Meldeschwelle für den Verkauf von Waren über digitale Plattformen wird vereinfacht: Die Aktivitätsschwelle entfällt, die Betragsschwelle wird von EUR 2.000,- auf EUR 3.000,- per anno angehoben. Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen eines Plattformbetreibers, die ein geringes Risiko für die Steuertransparenz darstellen, sollen überhaupt vom Anwendungsbereich der Meldepflicht ausgenommen werden.
Steuer-ID (TIN)
Ein zentrales, noch zu entwickelndes TIN- Validierungssystem, mit dem die Korrektheit einer gemeldeten Steueridentifikationsnummer automatisiert überprüft werden kann, soll eingeführt werden. Die Nutzung des Validierungstools soll für die Steuerverwaltungen verpflichtend, für meldende Unternehmen hingegen optional sein.
Achtung! Beide Initiativen befinden sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren und sind daher noch nicht final beschlossen.