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Verkürzungszuschlag wurde neu geregelt

Grundsätzlich müsste die Feststellung einer Abgabennachzahlung nach einer Prüfung der Finanz einen Verdacht auf finanzstrafrechtliche Vergehen auslösen und sodann ein Finanzstrafverfahren eingeleitet werden. Dagegen hilft aber ein pauschaler Verkürzungszuschlag.

Denn nach dem Finanzstrafgesetz wirkt eine fristgerechte und vollständige Zahlung dieses Zuschlags strafbefreiend. Durch das neue Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 wurde nun kürzlich der Anwendungsbereich des Verkürzungszuschlages deutlich ausgeweitet. Dabei sind aber monetäre und zeitliche Obergrenzen einzuhalten um die strafbefreiende Wirkung zu zeitigen.

Wenn durch die Nachforderungen bei einer abgabenrechtlichen Prüfung also ein Verdacht eines (oder mehrerer) Finanzvergehen/s besteht und die Nachforderungen für ein Kalenderjahr (bzw. einen Veranlagungszeitraum) EUR 33.000,-, und/oder in gesamter Summe EUR 100.000,- nicht übersteigen, kann die Regelung in Anspruch genommen werden. Dazu ist es aber auch notwendig, den Verkürzungszuschlag und die Abgabennachforderungen innerhalb eines Monats nach dessen Festsetzung zur Gänze zu entrichten. Für die Abgabennachforderungen kann diese Monatsfrist durch Antrag auf Zahlungserleichterung sogar auf höchstens sechs Monate verlängert werden. Der Verkürzungszuschlag selbst muss allerdings stets zur Gänze innerhalb der Monatsfrist bezahlt werden.

Die Details

Liegt die Summe der festgestellten Nachforderungen bei höchstens EUR 50.000,- werden als Verkürzungszuschlag 10% der Nachforderungssumme fällig. Überschreitet die Summe die Grenze von EUR 50.000,-, dann ist der Verkürzungszuschlag einheitlich mit 15% vom gesamten Nachforderungsbetrag zu bemessen (d.h. nicht nur auf den den Schwellenwert übersteigenden Teil!).
anzuwenden. Zudem bestehen mehrere Ausschlussgründe für den Zuschlag wie etwa ein bereits anhängiges Finanzstrafverfahren, ein Vorliegen einer Selbstanzeige oder die Notwendigkeit einer Strafmaßnahme um Täter von der Begehung weiterer Finanzvergehen abzuhalten.

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Wir, PLACHETKA & PARTNER STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT M.B.H. (Firmensitz: Österreich), verarbeiten zum Betrieb dieser Website personenbezogene Daten nur im technisch unbedingt notwendigen Umfang. Alle Details dazu in unserer Datenschutzerklärung.
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