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Ab 2026 treten wichtige Änderungen bei SV-Anmeldungen in Kraft

Per 1. Januar 2026 kommt es im Arbeits- und Sozialrecht zu einigen Neuerungen wie z.B. das Aussetzen der Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze, Änderungen bei multipler geringfügiger Beschäftigung oder eine Verschärfungen bei den Antrittsvoraussetzungen zur Korridorpension. Aber vor allem der Bereich Sozialversicherung steht dabei im Fokus:

So müssen Arbeitgeber bei der Anmeldung von Arbeitnehmern (d.h. Voll- und Teilversicherte) zur Sozialversicherung bei der ÖGK ab dem Stichtag 1. Januar 2026 nun auch das Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit in der Anmeldung angeben. Nach der Anmeldung müssen Arbeitgeber zudem eine Abschrift der Anmeldung an die Dienstnehmerin bzw. an den oder die Dienstnehmer/in aushändigen.

Ziel dieser Maßnahme ist
a) eine Erhöhung der Transparenz auf Beschäftigtenebene und
b) soll diese Maßnahme die Prüfungshandlungen auf Ebene der ÖGK erleichtern, da künftig auf einen Blick erkennbar ist, ob gemeldete Einkommen zur gemeldeten Arbeitszeit passen.