Nachdem die OECD ein umfangreiches Update des Musterkommentars inklusive Aussagen, unter welchen Umständen das Arbeiten einer Person im Homeoffice für ein Unternehmen eine Betriebsstätte begründet getätigt hat, nimmt nun das BMF Stellung:
Was de facto bleibt, ist, dass es weiterhin relevant ist, dass es sich beim Homeoffice um eine feste Geschäftseinrichtung handelt, durch die die Tätigkeit des Unternehmens für eine gewisse Dauer betrieben wird, und die Ausnahmen für vorbereitende und Hilfstätigkeiten nicht greifen. Dann liegt weiterhin eine Homeoffice-Betriebsstätte vor. Um die OECD Richtlinien noch klarer zu formulieren, stellt das BMF auf die beiden Voraussetzungen der zeitlichen und örtlichen Intensität im Homeoffice ab. Dies bedeutet, dass für eine Qualifikation eines Homeoffice als Geschäftseinrichtung auf die Kriterien des Arbeitszeit-Indikators und auf wirtschaftliche Gründe des Unternehmens zu achten ist. Es müssen dabei beide Komponenten erfüllt werden.
Beim Arbeitszeit-Indikator muss die Person zumindest 50% der Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten im Homeoffice verbringen. Bei den wirtschaftlichen Gründen ist entscheidend, dass ein wirtschaftlicher Grund für ein Unternehmen besteht, eine Person vom Homeoffice aus arbeiten zu lassen (z.B. weil die physische Anwesenheit der Person die Ausübung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Homeoffice erfordert oder erleichtert).
Wirtschaftliche Gründe: Dafür ist entscheidend, ob ein wirtschaftlicher Grund für das Unternehmen besteht, die Person vom Homeoffice aus arbeiten zu lassen. Ein solcher wird bspw angenommen, wenn die physische Anwesenheit der Person die Ausübung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Homeoffice-Staat erfordert oder erleichtert. Ein Unterschied zum OECD Kommentar ist der Umstand, dass für das BMF offen bleibt, ob es eine Ausnahme für im Homeoffice tätige Geschäftsführer und leitende Angestellte gibt und welche Faktoren für solche Personengruppen heranzuziehen sind.
Fazit: Grundsätzlich besteht laut BMF eine Homeoffice-Betriebsstätte, wenn die Person zumindest 50% der Arbeitszeit innerhalb eines Geschäftsjahres im Homeoffice verbringt und dem Unternehmen durch die daheim ausgeführte Tätigkeit einen wirtschaftlichen Vorteil vermittelt. PS: Die adaptierten Regelungen gelten ab 1. Januar 2026.