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Bürokratie-Fallstrick bei Absetzung von Spenden

Spenden können bekanntlich als Sonderausgaben abgesetzt werden. Soweit so gut. Aber es gibt auch bei penibler Einhaltung aller bekannten Regeln und Vorschriften noch einen kleinen Fallstrick, der gerne übersehen wird:

Um zur Absetzung von Spenden berechtigt zu sein, muss man der begünstigten Organisation nämlich auch das eigene Geburtsdatum bekannt geben. Denn sonst kann eine Spende von der Organisation nicht an die Finanzverwaltung gemeldet und als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Warum? Nun, die steuerliche Berücksichtigung von Spenden als Sonderausgaben setzt die Bekanntgabe bestimmter voll automatisierter Identifikationsdaten voraus. Dazu gehört, neben z.B. Vor- und Zuname des Spenders bzw. der Spenderin eben auch das Geburtsdatum. Bei Nichtangabe des Datums kann der Spendenempfänger seinerseits bei der elektronischen Übermittlung an die Finanz die Vorgabe der vollständigen Angabe der Daten nicht erfüllen und – voilá – die Spende ist somit steuerlich nicht absetzbar! Daran ändert sich auch nichts, wenn man durch Überweisungsbelege die Zahlungen eindeutig nachweisen kann, denn das automatisierte digitale und in sich geschlossene Verfahren kann eben keine Rücksicht darauf nehmen.

Also bitte unbedingt darauf achten!