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Die finale Version des Budgetbegleitgesetz 2025

Wie in der aktuellen Ausgabe unseres Kanzleimagazins „CLEVER STEUERN“ avisiert, haben wir endlich die vom Gesetzgeber final beschlossenen Details vorliegen:

Zum Doppelbudget 2025/26 wurde nämlich erst Ende letzter Woche das Budgetbegleitgesetz 2025 beschlossen. Beinhaltet sind 72 Gesetzesnovellen sowie ein neues Gesetz. Man kann auch sagen: Ein Konvolut, das quer durch den juristischen Dschungel führt.

Hier finden Sie nun die finale Version der Änderungen und Maßnahmen des steuerlich relevanten Teils des Gesetzes:

ImmoESt: Umwidmungszuschlag bei Transaktionen von Immobilien

Bei Umwidmungen von Grundstücken, die erstmalige Bebauungen ermöglichen, kommt es ja meist zu einer Wertsteigerung. Diese Wertsteigerung wird vom Gesetzgeber nun höher besteuert. Und zwar in Form eines Umwidmungszuschlages auf die steuerliche Bemessungsgrundlage der Immobilienertragsteuer. Das bedeutet, dass nicht die Umwidmung selbst besteuert wird, sondern erst der Verkauf des umgewidmeten Grundstücks.

Der Umwidmungszuschlag beträgt 30 % auf den Gewinn und ist sowohl bei Neuvermögen als auch bei Altvermögen anzusetzen. Er hängt zudem nicht vom Steuersatz ab und kommt somit auch bei einer Regelbesteuerungsoption zum Tragen. Allerdings sind nur Umwidmungen betroffen, welche nach dem 31. Dezember 2024 stattgefunden haben und wenn der Grundstücksverkauf nach dem 30. Juni 2025 erfolgt, sprich die Steuerschuld Steuerschuld nachher entsteht.
PS: Ein Umwidmungszuschlag fällt aber nicht an, wenn der Grundstücksverkauf steuerbefreit ist (z.B. Hauptwohnsitzbefreiung).

Hinweis: Um steuerliche Überbelastungen durch einen Umwidmungszuschlag bei Grundstücken zu vermeiden, ist die Höhe des steuerlichen Gewinns mit dem tatsächlichen erzielten Veräußerungserlös begrenzt. Der Zuschlag kann einen steuerlichen Gewinn niemals über den erzielten Veräußerungserlös hinaus erhöhen (z.B. rechnerische Überbelastung, wenn der Gewinn 76,93 % oder mehr des Verkaufserlöses beträgt). In der Alltagsrealität ist dies nur bei Neuvermögen möglich (bei Altvermögen werden fiktive Anschaffungskosten von 40 % des Veräußerungserlöses angesetzt und der Veräußerungsgewinn beträgt 60 % des Veräußerungserlöses). Sollte der Zuschlag zu einer steuerlichen Bemessungsgrundlage führen, welche über dem erzielten Veräußerungserlös liegt, so ist der Umwidmungszuschlag daher entsprechend zu kürzen.

Steuerfreie Mitarbeiterprämie 2025
Rückwirkend für das Jahr 2025 wird eine steuerfreie Prämie bis zu EUR 1.000,- pro Mitarbeiter eingeführt. Die Bedingungen dazu: Es muss eine zusätzliche Zahlung sein, die üblicherweise nicht gewährt wird. Es ist dabei keine Gruppenbezogenheit erforderlich, jedoch ist eine betriebliche Begründung bei einer Differenzierung notwendig. In Kombination mit Gewinnbeteiligung ist somit ein steuerfreier Gesamtbetrag von EUR 3.000,- pro Jahr möglich.
Die Crux? Diese Prämie ist nicht von Lohnnebenkosten befreit!

Stiftungseingangssteuer
Ab dem 1. Januar 2026 kommt ein neuer Steuersatz zur Anwendung. Für Zuwendungen an Privatstiftungen erfolgt eine Erhöhung von 2,5% auf künftig 3,5%.

Pendlereuro und SV-Rückerstattung
Pendlereuro: Anhebung ab 1. Januar 2026 von EUR 2,- auf EUR 6,-. Ergibt sich dabei steuerlich bei Anspruchsberechtigten eine Einkommensteuer von unter 0, so wird ein Teil der Sozialversicherungszahlungen rückerstattet. Bislang wurden für Pendler 55 % der Werbungskosten (Ausnahme: Betriebsratsumlagen), maximal EUR 608,- rückerstattet. Dieser Rückerstattungsbetrag wurde nun auf künftig EUR 737,- erhöht.

Umsatzsteuer
Ab 1. Januar 2026 sind Lieferung und Verkauf von chemischen, hormonellen und mechanischen Verhütungsmitteln (z.B. Antibabypillen, Hormonimplantate, Kondome) und von Frauenhygieneartikel (z.B. Tampons) von der Umsatzsteuer befreit.

Basispauschalierung für Selbstständige
Für 2025: Erhöhung der Umsatzgrenze auf 320.000 Euro und der pauschalen Betriebsausgaben auf 13,5%.
Ab 2026: Weitere Erhöhung der Umsatzgrenze auf 420.000 Euro und der pauschalen Betriebsausgaben auf 15 Prozent.

Inflationsanpassung und Familienleistungen
Familienleistungen: Es gibt keine Erhöhung des Kinderabsetzbetrags, denn bedingt durch die Bemühungen hinsichtlich der Budgetsanierung wird die Valorisierung des Kinderabsetzbetrages für die Kalenderjahre 2026 und 2027 ausgesetzt.

Kalte Progression: Für die Jahre 2026 bis 2029 erfolgt der Ausgleich nur mehr in Höhe von zwei Dritteln der positiven Inflationsrate; das verbleibende Drittel wird einbehalten.

Elektronische Zustellung
Ab dem 1. September 2025 besteht für alle Steuerpflichtigen, die zur Einreichung von Umsatzsteuererklärungen angehalten sind, eine Verpflichtung zur elektronischen Zustellung über FinanzOnline. Dies betrifft im vorab genannten Fall auch Kleinunternehmer.

Normverbrauchsabgabegesetz
Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung bis 3.500 kg zulässige Gesamtmasse (Klasse N1) sind ab 1. Juli 2025 wieder von der NoVA befreit. Unter diese Befreiung fallen Kfz zur Güterbeförderung mit nicht mehr als drei Sitzplätzen, aber auch Kastenwägen und Pritschenwägen.

Reisegebührenvorschrift
Ab 1. Juli 2025 wird das Kilometergeld für Motorfahrräder, Motorräder und Fahrräder wieder auf EUR 0,25 gesenkt.

Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen
Für die Gewährung des „Handwerkerbonus“ wird der Kreis der leistungserbringenden Unternehmer nunmehr auf solche Handwerker erweitert, deren Sitz oder Niederlassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat liegt.