Mit 1. Januar 2027 soll laut Plan der Regierung die steuerliche Begünstigung von Firmen-E-Autos teilweise wegfallen.
Künftig, so die kolportierten neuen Maßnahmen des Finanzministeriums, soll auch für Unternehms-E-Kfz, die auch privat genutzt werden können, beim Dienstnehmer steuerlich ein Sachbezug anzusetzen sein. Jedoch sollen durch einen im Vergleich zum regulären Sachbezug reduzierten Sachbezugswert die ökologischen Anreize erhalten bleiben. Und so ist für das erste Jahr (in diesem Fall 2027) betragsmäßig ein moderater Einstieg in Aussicht gestellt. Wie auch immer, auf alle Fälle fällt die steuerliche und abgabenmäßige Attraktivität durch die Neuregelung bzw. Anpassung zumindest teilweise weg.
Denn ab dem Kalenderjahr 2027 soll ein Sachbezugswert von 0,375% der Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal jedoch EUR 180,- pro Monat angesetzt werden. Ab dem Kalenderjahr 2028 kommt es sodann laut Plan zu einer Erhöhung auf 0,625% der Anschaffungskosten mit monatlich maximal EUR 300,-.
Und natürlich fällt bei einem Sachbezug auch die Umsatzsteuer an, sofern der Arbeitgeber für das überlassene Fahrzeug zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt war. Der angesetzte Wert gilt dabei als Bruttobemessungsgrundlage für besagte Umsatzsteuer. Sämtliche dahingehende Änderungen sollen für sämtliche vom Arbeitgeber zur Privatnutzung überlassene Kfz mit einem CO2-Ausstoß von 0,0 gelten.
Hinweis: Die für die genannten Regelungen relevante Sachbezugswerteverordnung wurde vor der parlamentarischen Sommerpause noch nicht novelliert und es bleibt somit bis zum Herbst abzuwarten, wie der Verordnungstext und die Details lauten werden.