Im Sommer nutzen viele Schüler und Studenten die Möglichkeit, in Firmen Praxiserfahrung zu sammeln und Geld zu verdienen. Das hat aber auch steuerliche Konsequenzen:
Denn wenn Schüler oder Studenten im Sommer arbeiten, gelten sie gesetzlich als Dienstnehmer. Es besteht also eine Verpflichtung zur Anmeldung bei der ÖGK vor Arbeitsantritt und zudem gelten alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen (z.B. Kollektivvertrag, Sozial-Dumpinggesetz, etc.). Über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 551,10 pro Monat sind die Ferial-Arbeitnehmer vollversichert und ihre Beitragsmonate bei der Pensionsberechnung mitberücksichtigt. Wie viel darf man also verdienen? Hier ein Überblick:
Wenn Kinder mit Sommerjobs ihr eigenes Geld verdienen, laufen Eltern mitunter in Gefahr, die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag zu verlieren. Daher dürfen Kinder bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres ganzjährig beliebig viel verdienen, ohne dass bei den Eltern die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag gefährdet sind.
Kinder über 19 Jahre müssen hingegen darauf achten, dass das zu versteuernde Einkommen (jährliches Bruttoentgelt ohne 13. und 14. Gehalt nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) EUR 17.212,- nicht übersteigt. Sonst verliert man die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag. Und zwar unabhängig davon, ob das Einkommen in den Ferien oder außerhalb der Ferienzeit erzielt wird.
Überschreitet das zu versteuernde Einkommen des Kindes EUR 17.212,- per anno, wird die Familienbeihilfe um den übersteigenden Betrag vermindert und muss zurückgezahlt werden.
PS: Auch beim Bezug von Studienbeihilfen können Studenten nur bis zu EUR 17.212,- dazuverdienen.
Unser Tipp: Eine Arbeitnehmerveranlagung für Niedrigverdiener bringt auf jeden Fall eine Negativsteuer (d.h. die Erstattung von bis zu 55 % der Sozialversicherungsbeiträge). Meist wird sie im Wege der antragslosen Veranlagung seitens des Finanzamts im Folgejahr berücksichtigt und erledigt.