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Frist für EU-MWSt-Erstattung endet bald!

Wenn Sie im Jahr 2025 im EU-Ausland geschäftlich Waren und Dienstleistungen mit Umsatzsteuer eingekauft haben können Sie bekanntlich per FinanzOnline die Mehrwertsteuer-Erstattung beantragen. Aber die Frist zur Einreichung endet leider schon bald, nämlich am 30. September 2026. Da diese Frist nicht verlängert werden kann, empfiehlt es sich jetzt noch sehr rasch zu reagieren.

Zum Antrag über FinanzOnline brauchen Sie übrigens keine Unternehmerbescheinigung (U70). Bei Rechnungen über netto EUR 1.000,- Euro für Waren und Dienstleistungen bzw. über netto EUR 250, bei Kraftstoffen darf der jeweilige Mitgliedstaat Rechnungskopien verlangen, die elektronisch mit dem Antrag bis zum Stichtag übermittelt werden müssen. Alle Anträge nach dem besagten 30. September 2026 werden nicht anerkannt und führen zur Aberkennung der Vorsteuern.
(PS: Deutschland hat übrigens vom Recht einer Nachreichung Gebrauch gemacht – Österreich hingegen leider nicht.)

Die Mindesthöhe an Vorsteuern beträgt EUR 50,- pro Jahr bzw. EUR 400,- für kürzere Erstattungszeiträume (d.h. mindestens drei aufeinander folgende Monate). Für die Erledigung und Erstattung haben betroffene EU-Staaten übrigens dann vier Monate Zeit. Wenn noch zusätzliche Informationen angefordert werden, kann und darf es auch bis zu acht Monate dauern. Bei Überschreiten dieser Zeitgrenzen erhält der Antragsteller dann Guthabenzinsen.

Übrigens: EU-Ausländer können ebenfalls bis Ende September 2026 die österreichischen Vorsteuern zurückfordern, indem sie einen elektronischen Antrag in ihrem jeweiligen Heimatland stellen. Bet Tätigung steuerpflichtiger Umsätze muss dabei eine Umsatzsteuervoranmeldungen (UVAs) und eine Jahreserklärung abgegeben werden.

Unser Tipp: Reichen Sie die Erstattung so rasch wie nur möglich ein. Und achten Sie darauf, dass der Antrag vollständig ist, denn sonst entsteht das Risiko, dass die nicht verlängerbare Frist durch allfällige Nachforderung von Unterlagen überschritten wird.