Skip to content
Generic selectors
Exact matches only
Search in title
Search in content
Post Type Selectors

Last-Minute-Änderungen bei Überstunden und beim Feiertagsarbeitsentgelt 2026

Nach extremen medialen Druck wurden kürzlich Im Nationalrat wichtige Änderungen im Einkommensteuergesetz beschlossen, die vor allem im Bereich der Lohnverrechnung Auswirkungen haben:

An und für sich sollte die begünstigte Besteuerung von Überstundenzuschlägen per 1. Januar 2026 wieder in den ursprünglichen gesetzlichen Rahmen rückgeführt werden. Diese Absicht wurde von der Regierung jedoch gekübelt, da der öffentliche Aufschrei letztlich zu groß wurde. So kam es zu Änderungen bei den Überstunden und beim Feiertagsentgelt, die wir hier kurz beleuchten:

Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen 2026

Es gilt seit 1. Januar 2026 eine neue Freibetragshöhe für Überstundenzuschläge, die besagt, dass Zuschläge für die ersten 15 Überstunden (vordem waren es 18 Überstunden) bis zu einem Betrag von EUR 170,00 pro Monat (bisher EUR 200,-) steuerfrei sind. Obwohl auf den ersten Blick eine Verschlechterung eintrat, muss man doch anerkennen, dass immerhin der Umstand, dass ohne diese gesetzliche Anpasasung die Reduktion sogar auf nur EUR 120,- erfolgt wäre, abgewendet werden konnte.

Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts ab 2026

Beim Feiertagsarbeitsentgelt übernahm das BMF eine Rechtsauffassung des Bundesfinanzgerichts (BFG). Diese Auslegung stellt klar, dass das normale Entgelt für tatsächlich am Feiertag geleistete Arbeiten als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln ist und keinen steuerfreien Zuschlag darstellt. In der Praxis wurde bisher dieses Feiertagsarbeitsentgelt in vielen Fällen oftmals als steuerfreier Zuschlag (analog zu Überstundenzuschlägen an Feiertagen) behandelt und innerhalb des vorgesehenen Freibetrags steuerfrei zur Auszahlung gebracht.

Rückwirkend per 1. Januar 2026 wird nun die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des EStG-Freibetrags ausdrücklich gesetzlich verankert. Die Konsequenz? Der Freibetrag von EUR 400,- pro Monat umfasst nun Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und damit zusammenhängende Überstundenzuschläge sowie auch das Feiertagsarbeitsentgelt.

Aufrollung durch späten Beschluss

Da die Gesetzgebung erst Anfang dieses Jahres abgeschlossen wurde, soll eine Aufrollung durch den Arbeitgeber erfolgen. Diese ist unter Berücksichtigung der technischen und organisatorischen Möglichkeiten, so rasch wie möglich, spätestens jedoch bis Ende Mai 2026 (!) durchzuführen, damit die Arbeitnehmer zeitnah von der neuen Regelung profitieren.
Verlängerung bei der Umwandlung virtueller Unternehmensanteile in Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen
Und auch eine weitere Änderung wurde im Zuge dieser Gesetzgebung beschlossen: Nämlich die Möglichkeit, dass „Phantom Shares“ (sprich virtuelle Unternehmensanteile) in Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen umgewandelt werden können, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss. Diese Regelung war schon 2025 existent und wurde nun bis 31. Dezember 2026 verlängert.