Mit 1. Januar 2026 trat das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 in Kraft. Dieses hat auch gravierende Auswirkungen auf das Finanzstrafgesetz, das für Unternehmer/innen heftige Konsequenzen zeitigen kann:
So gelten z.B. neue Grenzwerte beim Verkürzungszuschlag. Wenn im Rahmen einer Abgabenprüfung festgestellt wird, dass eine Abgabe verkürzt bzw. nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde, können bekanntlich durch die Entrichtung eines Verkürzungszuschlags finanzstrafrechtliche Konsequenzen vermieden werden. Der Verkürzungszuschlag knüpft aber nun dabei daran, dass nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Verdacht eines finanzstrafrechtlichen Vergehens,
- Abgabennachforderung für einen Veranlagungszeitraum ≤ EUR 33.000,-
- Abgabennachforderung in Summe ≤ EUR 100.000,-
- Antrag auf Entrichtung eines Verkürzungszuschlags,
- Rechtsmittelverzicht, in Bezug auf die Festsetzung des Verkürzungszuschlags,
- Keine Selbstanzeige oder eröffnetes Finanzstrafverfahren hinsichtlich der betroffenen Abgaben,
- Keine Bestrafung aus präventiven Gründen
Der Verkürzungszuschlag war bis dato nur auf Abgabennachforderungen von in Summe nicht mehr als EUR 33.000,- anwendbar. Im Rahmen des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 wurde diese Summengrenze nunmehr auf EUR 100.000,- angehoben. Der Verkürzungszuschlag beträgt dabei in der Regel 10 % der Summe der festgestellten Abgabennachforderung. Übersteigt die Summe der Abgabennachforderungen nunmehr den Betrag von EUR 50.000,-, muss sogar ein Verkürzungszuschlag im Ausmaß von 15 % entrichtet werden.
Plus: Damit Straffreiheit eintritt, ist eine fristgerechte und gänzliche Entrichtung der Nachforderung sowie des Verkürzungszuschlages notwendig.
Erklärung überhöhter Verluste als Tatbestand der Abgabenhinterziehung
Bisher ging man beim Vorliegen einer Abgabenhinterziehung nur davon aus, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkte. Wenn hingegen wer zu Unrecht überhöhte Verluste erklärte, lag bislang keine Abgabenhinterziehung vor.
Nunmehr macht sich jeder/jede einer Abgabenhinterziehung oder -verkürzung schuldig, wenn er oder sie vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht Verluste erklärt, die in zukünftigen Veranlagungszeiträumen steuermindernd geltend gemacht werden können bzw. könnten. Der Strafrahmen entspricht dabei jenem der Abgabenhinterziehung bzw. der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung. Künftig werden also wohl erklärte Verluste im Zuge von Abgabenprüfungen verstärkt einer finanzstrafrechtlichen Untersuchung unterworfen werden. Diese verschärfte Regelung ist übrigens schon auf Steuererklärungen anzuwenden, welche am oder nach dem 1. Januar 2026 eingereicht werden.
Erweitertes Recht auf Akteneinsicht
Es gibt ein Recht auf Akteneinsicht für Beschuldigte sowohl im Abgaben- als auch im Finanzstrafverfahren. Bisher hatte jedoch die Behörde dem Beschuldigten eine Akteneinsicht zu gestatten, wenn sie zur Geltendmachung oder Verteidigung von finanzstrafrechtlichen oder abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung solcher Pflichten erforderlich war. Basierend auf eine neue Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts wurde nun die maßgebliche Bestimmung zur Akteneinsicht im Finanzstrafgesetz entsprechend angepasst und ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Nunmehr hat eine Finanzstrafbehörde Beschuldigten und den Nebenbeteiligten sowohl durchgehend im Verfahren als auch danach Akteneinsicht zu gewähren. Dies übrigens unabhängig von finanzstrafrechtlichen oder abgabenrechtlichen relevanten Interessen.