Bis 31. Mai 2026 sollen vom Gesetzgeber die Voraussetzungen und die Höhe der Mitarbeiterprämie festgelegt werden. Ein Begutachtungsentwurf dazu wurde kürzlich im Parlament vorgelegt:
Im am 28. April 2026 publizierten Entwurf wurden auch eine Anzahl von weiteren steuerlichen Änderungen vorgestellt. So unter anderem eine Reparatur von der Steuerfreiheit von Feiertagsarbeitsentgelt, die wir hier im Anhang zusätzlich vorstellen.
Mitarbeiterprämie 2026
Grundsätzlich wird hinsichtlich der Mitarbeiterprämie 2026 darauf abgezielt, dass unter gegenüber den Vorjahren übrigens neuerlich geänderten Voraussetzungen eine steuerfreie Prämie von bis zu EUR 500,- gewährt werden kann, die allerdings nach der zu begutachtenden Fassung kollektivvertraglich „grundgelegt“ sein muss. Betroffen sind „Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalendermonaten Juli bis Dezember 2026 gewährt, … wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgt“. Das bedeutet, dass erstens der steuerfreie Betrag neuerlich herabgesetzt wurde (2024 waren es EUR 3.000,- ; 2025 nur noch EUR 1.000,-). Und
Zweitens, dass das aus dem Jahr 2024 bekannte Erfordernis der lohngestaltenden Vorschrift wieder als Befreiungsvoraussetzung aufgenommen wurde. Völlig neu hingegen ist, dass die Prämie nur in den Kalendermonaten Juli bis Dezember 2026 gewährt werden darf – und nicht (wie vordem) für das ganze Kalenderjahr.
Sollte keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, weil ein Betriebsrat nicht gebildet ist, ist von einer Verpflichtung des Arbeitgebers auszugehen, wenn eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer vorliegt. Wenn also die Prämie 2026 weder durch einen Kollektivvertrag direkt vorgesehen wird noch durch eine kollektivvertragliche Ermächtigung (die in eine Betriebsvereinbarung umgesetzt wird) grundgelegt wird, besteht keine Möglichkeit zur steuerfreien Abrechnung einer MA-Prämie.
Andere Rahmenbedingungen bleiben dabei unverändert: Die Zahlung muss eine sein, die sonst üblicherweise nicht gewährt wird oder wurde (z.B. Corona-Prämie, Teuerungsprämie oder eben die MA-Prämie 2025). Sie erhöht nicht das Jahressechstel und wird nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
Feiertagsarbeitsentgelt
Eine weitere geplante Änderung beim Einkommensteuergesetz betrifft das (erst im Februar 2026 beschlossene) Feiertagsarbeitsentgelt. Rückwirkend seit 1. Januar 2026 darf – gedeckelt mit EUR 400,-/Monat p.m. – bekanntlich ein „Feiertagsarbeitsentgelt“ steuerfrei bleiben. Nunmehr wird klargestellt, dass darunter auch Feiertagsarbeitsentgelt gemäß „vergleichbarer gesetzlicher Regelungen“ zu verstehen ist. Zudem soll für die Rollung der Zeitrahmen bis 30. September 2026 erhöht werden.
Achtung! In beiden Fällen (Mitarbeiterprämie 2026 und Feiertagsarbeitsentgelt ist das letzte Wort aber noch nicht gesprochen und somit bleibt eine parlamentarische Gesetzwerdung erst nach Ablauf der Begutachtungsfrist am 8. Mai (aber wohl noch vor der Sommerpause) abzuwarten!