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Neue Regelungen bei Registereinsicht und Aufbewahrungspflicht

Das BMF legte kürzlich einen Begutachtungsentwurf zur Novelle des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) vor die am 1. August 2026 in Kraft treten soll. Damit sollen auch hierzulande Vorgaben der 6. EU-Geldwäscherichtlinie umgesetzt werden.

Bislang haben nur natürliche Personen und Organisationen bei Nachweis eines berechtigten Interesses die Möglichkeit elektronisch Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer:innen zu nehmen.

Die neue Novelle soll den Kreis jener Personengruppen, bei denen ein berechtigtes Interesse jedenfalls angenommen wird, erweitern. Was zählt nunmehr dazu? Nun, vor allem natürliche und juristische Personen, die eine Geschäftsbeziehung (egal ob geplant oder bestehend) mit einem Rechtsträger nachweisen können und die damit Risiken (z.B. Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, etc.) vermeiden möchten. Außerdem Journalisten/innen, Zivilgesellschaftsorganisationen, NGOs und Wissenschaftler, deren Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Prävention oder Bekämpfung von Geldwäsche, Vortaten oder Terrorismusfinanzierung stehen. Auch Unternehmen und Behörden in Drittländern die vergleichbaren Verpflichtungen unterliegen, sofern ein Nachweis der Erforderlichkeit des Zugriffs vorliegt und bestimmte Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.

Das Verfahren zur Registeransicht

Im Rahmen der neuen Novelle sind neue Verfahrensbestimmungen für Anträge auf Einsichtnahme vorgesehen. Die Registerbehörde prüft dabei die Funktion oder berufliche Stellung von Antragstellern sowie deren konkrete Verbindung zum jeweiligen Rechtsträger.
Liegt sodann ein berechtigtes Interesse vor, wird ein amtssignierter Nachweis ausgestellt, der dann für drei (3!) Jahre gültig ist.

Welche Informationen sind einsehbar?

Generell ist eine Einsicht in das Register zu gewähren. Aus Datenschutzgründen enhält der erstellte Auszug jedoch keine Angaben zum Geburtsort oder zur genauen Wohnadresse der wirtschaftlichen Eigentümer/innen. Jedoch erhelten Antragsteller nun zusätzlich einen Zugang zu historischen Registerdaten und Informationen über bereits gelöschte Rechtsträger.

Neue Aufbewahrungspflichten

Auch die Aufbewahrungsplichten sind durch die Novelle betroffen. Künftig sind Dokumente und Infos, die zur Feststellung der Identität wirtschaftlicher Eigentümer/innen erforderlich sind, auch nach Löschung eines Rechtsträgers aus dem jeweiligen Stammregister noch mindestens 5 Jahre aufzubewahren.

PS: Die Gesetzwerdung bleibt noch abzuwarten und wird wahrscheinlich noch knapp vor der parlamentarischen Sommerpause erfolgen.