Um sich in Österreich angefallene Vorsteuern erstatten zu lassen, müssen Unternehmen mit Sitz in einem Drittland unbedingt die Abgabefrist einhalten. Diese läuft nun am 30. Juni 2026 ab.
Da keine Möglichkeit zur Fristverlängerung existiert, muss also der Antrag für das Kalenderjahr 2025 bis spätestens am 30. Juni 2026 bei der österreichischen Finanzverwaltung eingelangt sein.
Welche Unternehmen sind betroffen?
Die Möglichkeit zur Vorsteuerrückerstattung betrifft Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU (z. B. USA, Schweiz, UK) ohne Sitz oder Betriebsstätte in Österreich. Diese müssen in Österreich eine Umsatzsteuer entrichtet haben (z.B. , wie beispielsweise Hotel- bzw. Bewirtungskosten, Messeauftritte, Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmittel oder Taxis, Inlandswarenkauf).
Die Voraussetzungen dafür?
Ein Antrag ist generell zulässig, wenn in Österreich keine steuerbaren Umsätze ausgeführt wurden (mit Ausnahme von Reverse-Charge-Sachverhalten).
Was ist zu beachten?
Für einen erfolgreichen Antrag müssen folgende Punkte berücksichtigt werden:
Form und Einreichung
Schriftlicher Antrag Form U5 (per Post!) beim Finanzamt Österreich und dabei ausschließlich bei der Dienststelle Graz-Stadt. Dieser Antrag ist vom Steuerpflichtigen oder dessen Vertreter/n zu unterschreiben. Dabei sind die Originale der Rechnungen beizulegen. Ebenfalls im Original müssen Belege über entrichtete Einfuhrumsatzsteuern und Einfuhrpapiere vorzulegen. Zudem benötigt man eine behördliche Bescheinigung des Ansässigkeitsstaates, dass man als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist (sprich eine Unternehmerbescheinigung).
Die Mindestbeträge
Um keine Abweisung oder unnötigen administrativen Aufwand zu zeitigen unterliegt der Jahresantrag einer Summe von mindestens EUR 50,- und unterjährige Anträge einer Summe von mindestens EUR 400,-
Formelle Anforderungen bei den Rechnungen
Rechnungen müssen die Mindestanforderungen gemäß § 11 UStG enthalten:
Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
Name und Anschrift des Leistungsempfängers
Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung
Tag der Lieferung oder Leistungszeitraum
Entgelt (Nettobetrag)
Anzuwendender Steuersatz (20 %, 13 %, 10 % oder in Ausnahmefällen 19 %)
Umsatzsteuerbetrag ist getrennt auszuweisen
Ausstellungsdatum der Rechnung
Rechnungsnummer
UID-Nummer des leistenden Unternehmers
B2B-Rechnungen über EUR 10.000, benötigen die UID-Nummer des Leistungsempfängers
Erstattungsausschluss von Vorsteuern
Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen, sind von der Vorsteuer für alle Fahrzeugtypen ausgeschlossen.
Ist ein Fiskalvertreter notwendig?
Der Unternehmen aus Drittländern benötigt in der Regel keinen Fiskalvertreter oder sonstigen Parteienvertreter, aber es kann ab und an die Namhaftmachung eines (inländischen) Zustellbevollmächtigten verlangt werden.