Ab 1. Januar 2027 fallen die Sätze nämlich auf den Stand von vor 2023 zurück:
Seit 2023 kann man bekanntlich bei der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens einen appetitlichen Investitionsfreibetrag als Betriebsausgabe geltend machen, wobei die Abschreibung durch diesen Freibetrag übrigens nicht berührt wird und somit zusätzlich zusteht. Dieser Freibetrag kann aber nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zur Geltung gebracht werden. Das bedeutet, dass für die Herstellung der Zeitpunkt der Fertigstellung und für die Anschaffung der Zeitpunkt der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht maßgeblich sind. Andererseits bedeutet dies, dass bei Inanspruchnahme einer Pauschalierung der Freibetrag nicht zusteht. Für begünstigte Investitionen im Zeitraum November 2025 bis Dezember 2026 beträgt der Investitionsfreibetrag derzeit noch 20 % und für Öko-Investitionen sogar 22 %. Die Bemessungsgrundlage ist übrigens auf EUR 1 Mio./Wirtschaftsjahr begrenzt.
Tipp: Ab 2027 fallen die Sätze für den Investitionsfreibetrag nach derzeitiger Rechtslage wieder auf 10 % (normaler Freibetrag) bzw. 15 % (Öko-Freibetrag) zurück. Sollten Sie also Investitionen bereits geplant haben, dann ist es erheblich günstiger, diese noch vor Ende des Jahres 2026 durchzuführen.